Drittstaatsangehörige
Wenn Sie als Arbeitgeber (mit Sitz in der EU) Arbeitnehmer aus einem Land, das nicht zur EU gehört, in die Niederlande entsenden, sind diese Arbeitnehmer „Drittstaatsangehörige“. Drittstaatsangehörige sind Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die Niederlande gelten bestimmte Vorschriften. Es ist wichtig, diese Vorschriften zu kennen.
Die wichtigsten Bedingungen
- Es muss sich um eine tatsächliche Entsendung handeln. Damit ist unter anderem gemeint, dass Ihr Unternehmen in dem europäischen Land, in dem Sie Ihren Sitz haben, wesentliche Tätigkeiten ausübt. Ihre Arbeitnehmer dürfen nur vorübergehend in den Niederlanden tätig sein. Sind Sie sich nicht sicher, ob es sich in Ihrem Fall um eine Entsendung von Arbeitnehmern handelt? Weitere Informationen können hier abgerufen werden.
- Die Drittstaatsangehörigen können gemäß dem Gesetz in Ihrem Land arbeiten und sich dort aufhalten. Prüfen Sie, ob die Drittstaatsangehörigen über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügen.
- Die Drittstaatsangehörigen arbeiten üblicherweise in Ihrem Land. Ein Drittstaatsangehöriger kann nicht unmittelbar nach der Aufnahme einer Beschäftigung in Ihrem Land in die Niederlande entsandt werden. Die Entsendung ist zeitlich begrenzt. Die Drittstaatsangehörigen kehren nach ihrer Entsendung in die Niederlande entweder wieder an die Arbeit in Ihrem Land oder in ihr Herkunftsland zurück.
Arbeitsbedingungen für Drittstaatsangehörige
Entsandte Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf dieselben Beschäftigungsbedingungen wie entsandte Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen. Dies bedeutet, dass sie Anspruch auf die Beschäftigungsbedingungen des Landes haben, in dem Sie niedergelassen sind, aber auch auf die wichtigsten in den Niederlanden geltenden Beschäftigungsbedingungen. Unter anderem ist dies der Anspruch auf den in den Niederlanden geltenden Mindestlohn.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer aus Usbekistan ist bereits seit einigen Jahren in Ihrem Unternehmen in Polen beschäftigt. Sie entsenden diesen Arbeitnehmer für einen zweimonatigen Einsatz in die Niederlande. In diesem Fall hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf alle in Polen geltenden Beschäftigungsbedingungen sowie auf die grundlegenden in den Niederlanden geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Meldung von Drittstaatsangehörigen bei der Meldestelle
Entsenden Sie als Arbeitgeber aus der EU, dem EWR oder der Schweiz Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande? In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Ankunft der Betreffenden im Voraus zu melden. Dies können Sie bei der niederländischen Online-Meldestelle tun. Entsandte Drittstaatsangehörige sind in jedem Fall anzumelden. Die Meldung kann auf Niederländisch, Englisch oder Deutsch erfolgen. Sie haben die Möglichkeit, für mehrere Arbeitnehmer eine Anmeldung vorzunehmen.